"Zentraler Feuerwehrstandort“ im Ortsteil Hamberg
Stand: 02.05.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes "Zentraler Feuerwehrstandort“ im Ortsteil Hamberg mit örtlichen Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet "Zentraler Feuerwehrstandort"
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen hat am 30. April 2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich „Zentraler Feuerwehrstandort“ im Ortsteil Hamberg einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 3. April 2024 maßgebend. Er ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt.
siehe - Bebauungsplan "Zentraler Feuerwehrstandort" Gemarkung Hamberg Lageplan Geltungsbereichsiehe als PDF
Ziele und Zwecke der Planung
In seiner Sitzung am 23. Mai 2023 hatte der Gemeinderat den Feuerwehrbedarfsplan 2023 – 2027 für die Gemeinde Neuhausen beschlossen. In diesem Gutachten wurde von Seiten eines Fachplaners die Empfehlung ausgesprochen, die vier derzeit in den Ortsteilen bestehenden Feuerwehrstandorte zusammenzuführen.
Hierzu wurden mehrere Standorte, an denen die vorgegebenen Einsatzzeiten gewährleistet werden können, in die näheren Überlegungen einbezogen und mit den betroffenen Fachbehörden des Landratsamtes Enzkreis (Amt für Baurecht und Natur-schutz / Umweltamt / Forstamt / Verkehrsamt / Landwirtschaftsamt / Kreisbrand-meister) erörtert.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Standort auf der gegenüber-liegenden Seite des Weißen Kreuzes im Ortsteil Hamberg (im abgedruckten Lageplan rot umrandet eingezeichnet) die größte Akzeptanz bei den Behördenvertretern gefunden hat und insbesondere unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten die wenigsten Problemstellungen aufwirft. Insoweit hat der Gemeinderat beschlossen, die Grundstücke in diesem ca. 1,5 ha großen Bereich zu erwerben.
Das Plangebiet mit der Bezeichnung „Zentraler Feuerwehrstandort“ befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich und ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Der Bebauungsplan wird somit nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert werden muss.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften für das Bebauungsplangebiet sollen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung eines zentralen Feuerwehrstandortes in der Gemeinde Neuhausen geschaffen werden.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Zur Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung findet eine Informationsveranstaltung statt. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung werden im Mitteilungsblatt und auf der Homepage der Gemeinde noch rechtzeitig bekannt gegeben. Im Anschluss an die Informationsveranstaltung besteht innerhalb einer noch bekannt zu gebenden Frist weitere Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung.
Neuhausen, 2. Mai 2024
gez. Dr. Sabine Wagner
Bürgermeisterin