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Was sind die Vor- und Nachteile der unechten Teilortswahl?

Beschäftigt man sich intensiver mit der unechten Teilortswahl, stellt man sehr schnell fest, dass in der einschlägigen Literatur rein zahlenmäßig mehr über Nach- als über Vorteile gesprochen wird. Nicht in jeder Gemeinde und bei jeder Wahl realisieren sich allerdings alle Nachteile und die bloße Anzahl der Vor- und Nachteile sagt nichts über deren Gewichtung aus. Die Vorteile, auch wenn sie weniger an der Zahl sind, können als so bedeutsam empfunden werden, dass sie die Nachteile überwiegen. Wichtig ist, dass jede/r Stimmberechtigte/r für sich selbst die Entscheidung trifft, ob er/sie die Abschaffung oder die Beibehaltung bevorzugt. Dazu ist ein intensives Studium der gleich genannten Vor- und Nachteile unbedingte Voraussetzung, denn nur so ist es möglich, bei diesem Thema eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Welche Vorteile der unechten Teilortswahl werden diskutiert?

  • Es ist sichergestellt, dass auch kleine Ortsteile durch Vertreter/innen im Gemeinderat repräsentiert sind und ihre Belange berücksichtigt werden.
  • Für die Bürger/innen stehen meist Ansprechpartner/innen aus dem eigenen Umfeld zur Verfügung, welche die örtlichen Gegebenheiten kennen.
  • Die Vertreter/innen der jeweiligen Ortsteile können ihr spezifisches Wissen einbringen, was häufig zu besseren Ergebnissen und mehr Zufriedenheit beiträgt.
  • Die garantierte Vertretung der jeweiligen Ortsteile ist das größte „Plus“ dieses Systems. Dadurch finden die Belange der jeweiligen Ortsteile im Rat Gehör.
  • Teilweise wird in der Literatur auch noch die bessere Übersichtlichkeit des Wahlzettels, der nach Wohnbezirken gegliedert ist, als Vorteil genannt.

Welche Nachteile der unechten Teilortswahl werden diskutiert?

  • Die Wahlfreiheit ist eingeschränkt, da in den einzelnen Ortsteilen nur so vielen Bewerber/innen Stimmen gegeben werden können, wie auch Vertreter/innen zu wählen sind: Wenn also z. B. Hamberg 3 Vertreter hat, dürfen auch nur 3 Bewerber/innen aus Hamberg gewählt werden, auf die dann jeweils bis zu 3 Stimmen verteilt werden dürfen. Auch hier wieder anders ausgedrückt: von den 17 Stimmen, die Hamberger Wähler/innen bei unechter Teilortswahl zur Verfügung haben, dürfen sie maximal 9 Stimmen für „ihre“ Kandidaten vergeben. Ohne unechte Teilortswahl dürfen sie alle 17 Stimmen auf Hamberger Bewerber/innen verteilen.
  • Der Gleichheitsgrundsatz der Wahl ist ebenfalls eingeschränkt, da es durch die festgelegten Sitze pro Ortsteil passieren kann, dass Kandidat/innen aus demselben Wahlvorschlag mit weniger Stimmen in den Gemeinderat einziehen, während andere mit mehr Stimmen keinen Sitz erhalten. Zudem kann die Zuteilung einer festgelegten Vertreteranzahl dazu führen, dass einzelne Ortsteile im Vergleich zu anderen stärker oder schwächer repräsentiert sind. Neuhausen hat beispielsweise für 1.835 Einwohner 6 Vertreter/innen, Schellbronn bei 1.501 Einwohnern 5 Vertreter/innen, Hamberg bei 1.053 Einwohnern 3 Vertreter/innen und Steinegg bei 895 Einwohnern ebenfalls 3 Vertreter/innen. In Neuhausen kommt somit ein Gemeinderat rechnerisch auf ca. 305 Einwohner, in Schellbronn auf 300 Einwohner, in Hamberg auf 351 und in Steinegg auf 298 (Einwohnerzahlen Stand: 31.12.2025).
  • Das komplizierte Wahlsystem führt häufig dazu, dass sehr viele Stimmen und Stimmzettel ungültig sind.
  • Bei der unechten Teilortswahl kommt es häufig zu Ausgleichssitzen, die den Gemeinderat vergrößern. In der Gemeinde Neuhausen gibt es deshalb anstelle der in der Hauptsatzung vorgesehenen 17 Gemeinderäte derzeit 23.
  • Da die Bewerber/innen im Ortsteil wohnen müssen, wird die Kandidatensuche erschwert. Gerade in kleinen Ortsteilen finden sich häufig nur wenige Interessierte. Auch in Neuhausen konnten bei der Kommunalwahl 2024 nicht mehr alle Parteien bzw. Wählervereinigungen für alle Ortsteile ausreichend Kandidat/innen finden. Das schränkt die Auswahlmöglichkeit für die Wähler/innen stark ein.

Welche Konsequenzen hätte die Abschaffung der unechten Teilortswahl?

  • Wenn die unechte Teilortswahl abgeschafft wird, fällt die feste Zuordnung nach Ortsteilen weg und es gibt keine Ausgleichssitze mehr. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat gem. § 25 Abs. 2 GemO künftig aus 18 ehrenamtlichen Mitglieder/innen besteht. Grundsätzlich könnte die derzeit in der Hauptsatzung festgelegte Anzahl von 17 Mitglieder/innen noch für max. zwei Wahlperioden beibehalten oder über die Hauptsatzung weiter auf 14 Mitglieder/innen reduziert werden.
  • Wähler/innen könnten ihre verfügbaren Stimmen frei auf alle kandidierenden Personen verteilen, ohne auf eine bestimmte Bewerberanzahl aus einzelnen Ortsteilen begrenzt zu sein. Die Möglichkeit, einzelnen Bewerber/innen bis zu drei Stimmen zu geben, bliebe auch nach Abschaffung der unechten Teilortswahl erhalten, sofern es - wie bisher - mehr als nur eine Liste mit Wahlvorschlägen gibt.
  • Vor allem in den kleineren Ortsteilen kann es vorkommen, dass diese künftig keine aus dem Ortsteil kommenden Rät mehr im Gemeinderat haben, da mit der Abschaffung der unechten Teilortswahl ihre garantierten Sitze entfallen. Nach den Erfahrungen anderer Gemeinden, welche die unechte Teilortswahl bereits abgeschafft haben, hängt das Ergebnis vor allem von der Kandidatenstruktur ab. Gute und bekannte Bewerber/innen werden in aller Regel ortsteilübergreifend gewählt.

Welche Entwicklungen gibt es in anderen Gemeinden?

Die unechte Teilortswahl wurde vor allem im Rahmen der großen Gemeindegebietsreform in den 70er Jahren in sehr vielen Gemeinden eingeführt, nimmt seither aber kontinuierlich ab. 1989 gab es die unechte Teilortswahl noch in 680 der insgesamt 1.101 Gemeinden Baden-Württembergs, zur Kommunalwahl 2024 ist die Zahl bereits auf 314 gesunken.

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