Was bedeutet „unechte Teilortswahl“?
Bei der unechten Teilortswahl wird eine Gemeinde in Wohnbezirke aufgeteilt und der Gemeinderat wird anteilig mit Vertretern aus diesen Wohnbezirken besetzt. Die Wohnbezirke müssen räumlich voneinander getrennte Ortsteile sein.
Für Neuhausen gilt gemäß Hauptsatzung derzeit folgende Sitzverteilung im Gemeinderat:
| Ortsteil | Sitze |
|---|---|
| Neuhausen | 6 Sitze |
| Schellbronn | 5 Sitze |
| Hamberg | 3 Sitze |
| Steinegg | 3 Sitze |
Da es bei unechter Teilortswahl Ausgleichssitze geben kann, stellt sich die tatsächliche Verteilung der Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen derzeit allerdings wie folgt dar:
| Ortsteil | |
|---|---|
| Neuhausen | 9 Sitze |
| Schellbronn | 6 Sitze |
| Hamberg | 4 Sitze |
| Steinegg | 3 Sitze |
Sinn dieser Aufteilung ist es, den jeweiligen Ortsteilen eine Vertretung im Gemeinderat zu garantieren. Neuhausen hat also Gewissheit, immer mit mindestens 6, Schellbronn mit mindestens 5, Hamberg mit mindestens 3 und Steinegg mit mindestens 3 aus dem Ortsteil kommenden Ratsmitgliedern im Gemeinderat vertreten zu sein (zumindest dann, wenn es genügend Bewerber/innen aus den jeweiligen Ortsteilen gibt). Diese Aufteilung wird auch auf den Wahlzetteln deutlich, denn dort sind die Bewerber/innen ebenfalls getrennt nach den einzelnen Wohnbezirken, in denen sie wohnen, aufzuführen. „Unecht” ist die Teilortswahl deshalb, weil nicht nur die Wähler/innen aus den Ortsteilen ihre Vertreter/innen wählen, sondern alle Bürger/innen alle Vertreter/innen aus allen Ortsteilen.