Aufgrund von § 4 der Gemeindeverordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§2, 5a, 6, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen am 20. November 2001 folgendes  zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euroanpassung) beschlossen.
Gebührenverzeichnis:

 1 Ablehnung eines Antrags 19 Rechtsbehelfe
 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr 20 Sammlungswesen
 3 Anträge 21 Schreibgebühren
 4 Auskünfte 22 Straßenrechtliche Sondernutzung
 5 Abwasser 23 Zurücknahme eines Antrags
 6 Baufreistellung 24 Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss
 7 Beglaubigungen, Bestätigungen 25 Benutzung von Obdachlosenunterkünften
 8 Bescheinigungen 26 Freiwillige Feuerwehr
 9 Bestattungen 28 öffentliche Abwasserbeseitigung
10 Feiertagsrecht 30 Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
11 Fundsachen 31 Waaggebühren
12 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen 33 Hundesteuer
13 Giftschein 34 Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
14 Gutachten 35 künstliche Rinderbesamung
16 Melderecht 36 Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
17 Kirchenaustritt
18 Lohnsteuerkarten

 

lfd.
Nr.
Bezeichnung Gebühren in Euro
  1

Ablehnung eines Antrags 

1/10 volle Gebühr mindestens 2,50 
  2 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2,50 bis 2.500,00 
  3 Anträge: Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen u. dergl. die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist 2,50 bis 100 
  4 Auskünfte: insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche
mündliche Auskünfte
2,50 bis 50,00 
gebührenfrei
  5 Prüfung und Genehmigung von Entwässerungsanschlüsse für Grundstücke
Wohngebäude
gewerblich genutzte Gebäude

25,00 bis 100,00 
50,00 bis 250,00 
  6 Bestätigung der Baufreistellung 75,00 
  7 amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln 2,50 bis 125 
amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite 0,50 bis 5,00 mind. 2,50
Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. 0,50 bis 2,50 mind. 2,50 
wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen hinzu Schreibgebühren (21)
  8 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art 2,50 bis 50
Ausstellung von Negativ-Zeugnissen (§28 Abs. 1 BauGB)
- bei einem Wert von 10.000 Euro
10,00
Ausstellung von Negativ-Zeugnissen (§28 Abs. 1 BauGB)
- bei einem Wert von 10 001 Euro bis 100.000 Euro (zuzgl. 0,5% aus dem Betrag über 10.000 Euro)
10,00
Ausstellung von Negativ-Zeugnissen (§28 Abs. 1 BauGB)
- bei einem Wert von 100.001 Euro bis 250.000 Euro (zuzgl. 0,3% aus dem Betrag über 10.000 Euro)
30,00
Ausstellung von Negativ-Zeugnissen (§28 Abs. 1 BauGB)
- bei einem Wert von 250.001 Euro bis 500.000 Euro (zuzgl. 0,2% aus dem Betrag über 10.000 Euro)
55,00 
Ausstellung von Negativ-Zeugnissen (§28 Abs. 1 BauGB)
- bei einem Wert über 500.000 Euro (zuzgl. 0,1% aus dem Betrag über 10.000 Euro)
105,00
Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Einkommen- u. Körperschaftsteuerrechts ausstellt (Spendenbescheinigungen) gebührenfrei
9 Ausstellung eines Leichenpasses 20,00
Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung 20,00
10 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes 20,00 bis 50,00
Befreiung von Tanzverbot an bestimmten Feiertagen
 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr verboten sind
25,00 bis 100,00
Befreiung von Tanzverbot an bestimmten Feiertagen
- pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind
50,00 bis 150,00
11 Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer Finder
bei Sachen bis   500 Euro Wert 2% des Wertes mind. 2,50 
bei Sachen über 500 Euro Wert 2% von 500 Euro u. 1% des Mehrwertes
12 soweit nichts anderes bestimmt ist 2,50 bis 500,00 
13 Erteilung eines Erlaubnisscheines für den Erwerb von Gift 2,50 bis 50,00 
14 Augenschein - nach dem Wert des Gegenstandes 1% bis 5% mind. jedoch angef. Stunden der Inanspruchnahme 12,50
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 5,00 bis 50,00 
Auskunft über Bodenrichtwerte 5,00 bis 25,00 
16 Auskünfte aus dem Melderegister
einfache Auskunft 5,00
erweiterte Auskunft 10,00
Gruppenauskunft, jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt 15,00
Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird 15,00 bis 2.500,00
Datenübermittlung
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentl. Stellen, jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt 1,50
Datenübermittlung (siehe 1.) die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde 10,00 bis 2.500,00
Auskunftssperren
erstmalige Eintragung einer Auskunftssperre 20,00
Verlängerung wegen Fristablauf 10,00
Bescheinigung der Meldebehörde 5,00
sonstige Amtshandlung der Meldebehörde 2,50 bis 50,00
Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung gebührenfrei
Auskunft an den Betroffenen gebührenfrei
die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters gebührenfrei
17 Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person 20,00
18 Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Lohnsteuerkarten 2,50
19 Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.
die Rechtsbehelfe werden im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen 5,00 bis 250,00
die Gebühr kann einem Gegner auferlegt werden, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat 5,00 bis 250,00
bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührensatz abzusehen 1/10 bis die Hälfte der Gebühr mind. 1,50
20 Erlaubnis nach §3 Sammlungsgesetz 10,00 bis 200,00
21 Ausfertigung und Abschriften oder Auszügen aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Bücher, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichten hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)
für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind 5,00
für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind 10,00
für Schriftstücke  in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte, wird die Schreibgebühr nach Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 6,50
für Ablichtung (Fotokopie) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben
Format bis zu DIN A4 für die 1. Seite 0,75
Format bis zu DIN A4 für jede weitere Seite 1,00
bei einem größerem Format für die erste Seite 1,25
bei einem größerem Format für jede weitere Seite 1,00
Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand je Seite 0,25 bis 2,50
22 Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeindegebrauch hinaus 10,00 bis 250,00
23 Zurücknahme 1/10 bis die Hälfte der vollen Gebühr mind. 2,50
24 Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
bis 25.000 Euro 200,00
bis 100.000 Euro 200,00 zuzgl. 0,4% aus dem Betrag über 25.000 Euro
bis 250.000 Euro 500,00 zuzgl. 0,25% aus dem Betrag über 100.000 Euro
bis 500.000 Euro 875,00 zuzgl. 0,13% aus dem Betrag über 250.000 Euro
bis 5 Mio. Euro 1200,00 zuzgl. 0,06% aus dem Betrag über 500.000 Euro
über 5 Mio. Euro 3900,00 zuzgl. 0,04% aus dem Betrag über 5 Mio. Euro
Erstattung eines Gutachtens nach $5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetzes vom 28. Febr. 1983 200,00
25 Benutzungsgebühr für die Unterkünfte beträgt einschließl. der Betriebskosten je qm Wohnfläche und Kalendermonat
Unterkunft Gemmingenstr. 2, 75242 Neuhausen-Steinegg 4,92
Unterkunft Schulstr. 2/2, 75242 Neuhausen 5,51
Unterkunft Pallottistr. 1, 75242 Neuhausen-Steinegg 11,05
26 schuldhafte Verletzung eines ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
grobe Verstöße 50,00
28 Beitragssatz; Teilbeträge je qm Geschossfläche
für den öffentlichen Abwasserkanal 6,65
für den  mechanischen Teil und den biologischen Teil des Klärwerks 2,56
Abwassergebühr
bei Einleitung je Kubikmeter Abwasser 1,69
Abwasser wird in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, je Kubikmeter Abwasser 0,95
30 Abfuhrgebühr
bei Kleinkläranlagen: für jeden Kubikmeter Schlamm 36,81
bei geschlossenen Gruben: für jeden Kubikmeter Abwasser 33,32
31 Wiegen von Gegenständen mit einem Bruttogewicht
bis 1000 kg 1,50
von 1001 kg bis 3000 kg 2,50
von 3001 kg bis 5000 kg 3,00
von 5001 kg bis 10000 kg 4,00
von mehr als 10000 kg 4,50
Wiegen von Vieh
Großvieh je Stück 2,50
Kleinvieh je Stück 1,50
Ausfertigung einer weiteren Wiegeurkunde (Waagschein, Wiegekarte) oder Nachschlagen und Bestätigen einer früheren Wiegung 1,00
33 Steuer im Kalenderjahr je Hund 51,00
der zweite und jeden weitern Hund 102,00
34 Ordnungswidrigkeiten (§54 Abs. 2 Straßengesetz u. §17 Abs 1. u. 2. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mind. 2,50 u. höchstens 500,00
bei fahrlässiger Zuwiderhandlung höchstens 250,00
35 Gebühr für die Erstbesamung eines Tieres 5,00
bei Nachbesamungen sind bis zu zwei Nachbesamungen gebührenfrei
36 Wasserversorgungsbeitrag je Quadratmeter Geschossfläche 4,96
Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr)
Maximaldurchfluss 3 und 5 Nenndurchfluss 1,5 und 2,5 pro Monat
Maximaldurchfluss 7 und 10 Nenndurchfluss 3,5 und 5(6) pro Monat
Maximaldurchfluss 20 Nenndurchfluss 10 pro Monat
Maximaldurchfluss 30 Nenndurchfluss 15 pro Monat
0,72
0,77
1,07
1,33
Bauwasserzähler oder sonstige bewegliche Wasserzähler keine Grundgebühr
Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter gemessener Wassermenge 1,59
Bereitstellungsgebühr pro Kubikmeter 1,02
Ersatzpflicht für Schäden unter 15,34 Euro entfällt

Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.