E
Begründung zum Bebauungsplan und zu
den örtlichen Bauvorschriften
(Fassung
vom 27.Sept.2005)
1
Planerfordernis und Abgrenzung des Plangebiets
2
Flächennutzungsplan
3
Örtliche Gegebenheiten
4
Natur und Umwelt
5
Städtebauliche Konzeption
6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
7
Örtliche Bauvorschriften
8
Bodenordnung
9
Immissionsschutz
10 Städtebauliche Zahlen
1
Planerfordernis und Abgrenzung des Plangebiets
Ein wesentliches Planungsziel der Gemeinde Neuhausen besteht in der Sicherung
und Stärkung der örtlichen Wohnfunktion.
Vor diesem Hintergrund strebt die
Gemeinde für den Ortsteil Schellbronn eine Siedlungserweiterung am südlichen
Rand der
Ortslage im Bereich des Gewanns "Lauwiesen" an. Das letzte
Wohnbaugebiet, welches auf Schellbronner Gemarkung entstanden
ist wurde im Jahr
1992 erschlossen und ist mittlerweile fast vollständig belegt. Grundstücke zur
Innenentwicklung sind rar.
Aus der Vielzahl entsprechender Anfragen an die
Gemeindeverwaltung ergibt sich ein nachweisbarer Bedarf an
neuen Wohnbauflächen.
Zur Sicherung der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Der
Aufstellungsbeschluss ist vor dem 20.07.2004
erfolgt und veröffentlicht worden. Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung
ergibt sich aus der Darstellung im zeichnerischen
Teil des Bebauungsplans.
2
Flächennutzungsplan
Die Planflächen sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des
Gemeindeverwaltungsverbands Tiefenbronn / Neuhausen
mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im Süden
als Wohnbauflächen dargestellt. Die Planung entspricht somit den
übergeordneten
Planstufen. Die o.a. Teilfläche wird im FNP nachgeführt.
3
Örtliche Gegebenheiten
Das ca. 4.2 ha große Plangebiet wird im Norden von
der vorhandenen Bebauung, im Südwesten von dem
vorhandenen Kindergartengrundstück,
im Osten von der
Landesstraße L574 (Hohenwarter Strasse) und im Westen
und Süden von Acker- und
Wiesenflächen begrenzt.
Bei den südlich angrenzenden
Landschaftsbereiche handelt es sich um FFH-Flächen
(Natura 2000-Gebiet Nr.
7118-301 „Würm-Nagold-Platte“).
Südöstlich des Plangebiets
befinden sich der vorhandene Sportplatz mit Vereinsheim sowie ein zweites
Vereinsheim
des Clubs der Motorradfreunde.
Der entlang der bestehenden
Ortslage verlaufende Weg ist im westlichen Bereich als Strasse ausgebaut
(Schönblickstrasse)
und führt Richtung Osten als
Wirtschaftsweg weiter (verlängerten Schönblickstrasse).
4
Natur und Umwelt
Im vorliegenden
Fall ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG nicht
erforderlich,
weil die überbaubare Fläche des Projekts mit ca. 1.3 ha den
Schwellenwert von 2 ha
gemäß Anlage 1 UVPG, Nr. 18.7.2 nicht übersteigt.
Aufgrund der Nähe zur
angrenzenden Teilfläche des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Platte“ ist eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung
durchgeführt worden
(Büro Prof. Miess
+ Miess, Karlsruhe, 06/2005). Das Gutachten kommt zusammenfassend zu folgendem
Ergebnis:
Das
Wiesengebiet südlich von Schellbronn ist ein Teilgebiet des insgesamt 1.895 ha
großen gemeldeten
FFH-Gebietes „Würm-Nagold-Pforte". Für den Bereich
des Offenlandes hat die BNL Erhaltungs- und Entwicklungsziele
für die dort
vorkommenden Lebensräume
•
LRT 6210 Kalk-Magerrasen (besonders orchideenreiche Bestände);
•
LRT 6410 Pfeifengraswiesen;
•
LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren;
•
LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen;
•
LRT 91EO Auenwälder mit Erle, Esche, Weide; sowie für die vorkommende
Schmetterlingsart
•
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling vorgegeben.
Die
Erhaltungs- und Entwicklungsziele - als Beurteilungsmaßstab für mögliche
Beeinträchtigungen -
sind im Kap. 2 (Tab. 2) der FFH-Verträglichkeitsprüfung
aufgelistet.
Zur
Überprüfung, ob diese Lebensräume oder Tierarten von nachteiligen Veränderungen
betroffen sein könnten,
wurden die im Offenland vorkommenden Biotoptypen und
Schmetterlings-Habitate auf der Grundlage der Daten im
Gutachten „Grundlagen
zum Managementplan" (MP) näher untersucht (Tab. 3 und Tab. 4 der FFH-Verträglichkeitsprüfung).
Der
südlich von Schellbronn großflächig verbreitete Lebensraumtyp „Magere
Flachland-Mähwiesen", der stellenweise Lebensstätte für den Dunklen
Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist, wird durch den mit der städtebaulich zweckmäßigen
Ausgestaltung des Baugebiets an 2 Stellen verbundenen Flächenverlust von
insgesamt rund 1.000 qm nicht erheblich beeinträchtigt, zumal dem Flächenverlust
in Schellbronn ein sehr hoher Anteil an schutzwürdigen mageren Flachland-Mähwiesen
der Wertstufen A und B von insgesamt 46,9 ha gegenübersteht (siehe Tab. 3,
Seite 14 der FFH-Verträglichkeitsprüfung ). Nicht realistisch erscheint ein
Verzicht auf das Baugebiet, eine Renaturierung gestörter Wiesenteile entlang
der Schönblickstraße und eine Erweiterung des FFH-Gebiets bis zum Weg am
heutigen Ortsrand, wie im MP vorgeschlagen. Insofern erfolgt - insbesondere wenn
die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der puffernden
Gestaltung des neuen Ortsrandes realisiert werden - kein erheblicher Eingriff in
die maßgeblichen Bestandteile des gemeldeten FFH-Gebietes. Alle übrigen für
das Offenland genannten Lebensraumtypen kommen im FFH-Teilgebiet südlich von
Schellbronn nicht vor. Mögliche Auswirkungen sind insofern nicht erkennbar.
Nach den Ergebnissen dieses Prüfungsschritts der FFH-Verträglichkeitsprüfung
sind also für die von der BNL für das Offenland des FFH-Gebiets genannten
FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten von FFH-Tierarten keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten.
Da
die Prüfung der Verträglichkeit in diesem Prüfungsschritt ergibt, dass das
Baugebiet „Lauwiesen" zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des
Gebiets in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen führen kann (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), ist die Prüfung hiermit
abgeschlossen. Weitere Verfahrensschritte (Ausnahmeprüfung, siehe Abb. 1 der
FFH-Verträglichkeitsprüfung) sind nicht erforderlich“.
Zur Klärung der
naturschutzrechtlichen Belange ist ein Grünordnungsgutachten mit
Bestandsaufnahme und Eingriffs
-Ausgleich-Bewertung erstellt (Büro Prof. Miess
+ Miess, Karlsruhe, 07/2004 mit Überarbeitung 03/2005).
Das Gutachten kommt
zu dem Ergebnis, dass sich bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung
entsprechend dem angewandten Bewertungsverfahren und unter Berücksichtigung der
gebietsintern vorgeschlagenen Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ein
weiterer, externer Kompensationsbedarf von ca. 1.9 ha Fläche ergibt. Dies gilt beispielhaft
unter der Voraussetzung einer Aufwertung von Ackerland in Streuobstwiesen. Auf
das Grünordnungsgutachten und die darin u.a. beschriebenen Vorschläge für
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wird ansonsten verwiesen.
Bei Realisierung der
zeichnerisch festgesetzten Alleebaumpflanzungen mit Einhaltung der Qualitätsangaben
und Pflegehinweise, kann die ermittelte externe Ausgleichsfläche je gepflanzten
Baum um rund 80 qm gemindert werden. Zeichnerisch festgesetzt wurden 25 Alleebäume
x 80 qm, was einer Minderung von rund 2.000 qm Fläche entspricht.
Ausgehend vom
Verbleib großer Anteile des Bodenaushubs im Baustellenbereich (vgl. zeichnerische
Festsetzung Lärmschutzwall), dadurch kurzen Transportwegen und Bepflanzung
des Walls, Pflegemaßnahmen der Strauchpflanzungen, wird ein weiterer Flächenabzug
von 2.000 qm von der ermittelten „Vollausgleichsfläche“ von 18.860 qm
für angemessen gehalten. Es verbleibt als Bedarf somit für einen idealen
Vollausgleich eine Fläche von 14.860 qm, das sind 1,5 ha.
Die Gemeinde
Neuhausen hat ein Ökokonto eingerichtet. Auf diesem gemeindeeigenen Ökokonto
wurde unter der Lfd. Nr. 1 die 1999 im gesamten Gemeindegebiet von Neuhausen
zerstreut durchgeführte Pflanzung von Obsthochstämmen eingebucht. Die Maßnahme
- es wurden insgesamt 256 Bäume gepflanzt - wurde am 06.03.2003 durch die
untere Naturschutzbehörde (Landratsamt Enzkreis) als Ausgleichsmaßnahme
anerkannt.
Für den planexternen
Kompensationsbedarf von 1,5 ha ist für den Bebauungsplan „Lauwiesen“
vom Ökokonto das Äquivalent von 150 Bäumen (= 15.000 Ökopunkte)
abzubuchen.
Nach Auffassung der
Gemeinde ist der Eingriff zur Sicherung und Stärkung der örtlichen
Wohnfunktion unvermeidlich. Die Gemeinde hat die gutachterlichen Vorschläge zur
Eingriffs-Ausgleichs-Regelung mit den weiteren Belangen des § 1 BauGB abzuwägen.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein geplantes Wohngebiet handelt, sind neben
den Belangen des Umweltschutzes insbesondere die Belange des § 1 (5) Nr. 2
BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ...., Eigentumsbildung weiterer Kreise
der Bevölkerung .... und Bevölkerungsentwicklung) sowie des § 1 (5) Nr. 4
BauGB einzustellen (Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener
Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes). Im Rahmen
dieses Abwägungsvorgangs kommt die Gemeinde zu dem Ergebnis, dass die
gutachterlich vorgeschlagenen Maßnahmen angesichts der landschaftsorientierten
Randlage des Plangebiets angemessen, geeignet und daher umzusetzen sind.
5 Städtebauliche
Konzeption
5.1 Städtebaulich-gestalterische
Zielsetzungen
Ziel ist es, einen maßvoll verdichteten Wohnstandort zu schaffen, der
die vorhandene Baustruktur des angrenzenden
Bestandes fortführt und einen
Übergang zum
umgebenden Natur- und Landschaftsraum schafft. Insbesondere wird die
fernsichtwirksame Randlage des Plangebiets zu einem wesentlichen
Kriterium der städtebaulichen Konzeption.
5.2
Verkehrserschließung
Die
Hauptzufahrt zum künftigen Baugebiet erfolgt über einen neuen Anschluss in
Form eines Linksabbiegers mit
Querungshilfe an die Hohenwarter
Strasse (L574). Über weitere Anschlüsse an die Allmend-, Höhen- und
Erlenstrasse
wird das Gebiet mit der bestehenden Ortslage vernetzt. Der
entlang des südlichen Ortsrandes verlaufende
Wirtschaftsweg wird mit einem Straßenprofil
von 5.80 m zzgl. 1.50 m Gehweg ausgebaut. Nördlich
des auszubauenden
Wirtschaftswegs erschließt eine Straßenschleife
(verkehrsberuhigte Mischfläche mit einer Breite von
5.80 m) den rückwärtigen
Teil der Parzellen an der Nagoldstrasse. Die Flächen nördlich des
Kindergartens werden
ebenfalls über eine Straßenschleife
mit 5.80 m breiter Mischfläche erschlossen.
Auch die Strasse zum vorhandenen
Kindergarten wird mit einem Straßenprofil von 5.50 m zzgl. 0.30 m Schrammbord
und 1.50 m Gehweg ausgebaut. Im Bereich
des Kindergartens werden aufgrund des dort vorliegenden Bedarfs
Stellplätze
angeordnet. Die bestehende
Wirtschaftsweg-Verbindung zum Sportplatz / Motorradclub wird an das neue
Straßennetz
angeschlossen. Ein am künftigen Südrand des Gebiets geplanter neuer
Wirtschaftsweg
(Schotterrasen mit 4.00 m Breite) sichert die Andienung der
Ackerparzellen.
Die Höhenlage der Strassen wird so
gewählt, dass der Anschluss an die Schönblickstrasse gewährleistet ist,
der
zu entsorgende Erdaushub minimiert wird und die
Gestaltung des Baugebiets im Hinblick auf seine
Höhenentwicklung in der
Ortsrandlage landschaftsverträglich bleibt.
ÖPNV-Verkehr ist im
Baugebiet nicht vorgesehen.
5.3
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung und die Schmutzwasser-Entsorgung erfolgen über Anschluss
an die vorhandenen Netze.
Die
Ableitung des erfassten Niederschlagswassers der Dachflächen erfolgt über
einen Vorfluter und ein zentrales
Rückhalte- bzw. Versickerungsbecken im südlich
angrenzenden Waldgebiet.
6
Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
6.1 Art
der baulichen Nutzung
Die Bauflächen werden als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Aufgrund
der bekannten Nachfragesituation und
der landschaftlichen Nähe wird ausschließlich Einzel-
und Doppelhausbebauung zugelassen. Da der Schwerpunkt
eindeutig auf der
Wohnnutzung liegen soll, werden die nach Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen
und zum Teil mit erhöhtem Verkehrsaufkommen
verbundenen Nutzungen zugunsten einer verträglichen
Nachbarschaft
zum Bestand und innerhalb des Gebiets ausgeschlossen.
Ausnahmsweise zulässig sind hingegen nicht störende
Gewerbebetriebe gemäß
§ 4 (3) Nr. 2 BauNVO.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Mit der maximal 1½-geschossigen Bebauung (das Dachgeschoss ist als
Vollgeschoss zulässig) sowie durch die
Festsetzung maximaler Trauf- und Firsthöhen (3.70 m
/ 8.75 m) wird eine in Bezug auf den umgebenden Bestand
und die Ortsrandlage
angemessene Höhenentwicklung erreicht. GRZ und GFZ entsprechen
der geplanten Bauweise,
den vorgesehenen Grundstücksgrößen sowie der
geplanten Verkehrs-, Erschließungs- und Freiflächenstruktur.
Zur Sicherung eines zusammenhängenden Grün- und Gartenflächen-Anteils wird
festgesetzt, dass die
„privaten Pflanzflächen“ von jeglicher Überbauung
freizuhalten sind.
6.3
Flächen für Nebenanlagen,
Carports und Garagen
Die Festsetzungen zum Grenzabstand von Nebenanlagen, Carports und Garagen
sichern bei dem geplanten,
relativ sparsam bemessenen öffentlichen Straßenraum
die Ordnung des ruhenden Verkehrs.
6.4
Zahl der Wohnungen
Im Hinblick auf die Wohnruhe und zugunsten eines angemessenen Grünflächenanteils
auf Privatgrundstücken
verbietet sich eine unkontrollierte
und weitergehende
Verdichtung. Daher ist es erforderlich im Plangebiet
maximal 2 Wohnungen je
Wohngebäude zuzulassen.
7
Örtliche Bauvorschriften
7.1 Gestalterische
Festsetzungen
Die örtlichen Bauvorschriften lassen einerseits genügend Spielraum für
eine individuelle Baugestaltung
und geben andererseits den gestalterischen Maßstab
für das Baugebiet.
7.2
Zahl nachzuweisender Stellplätze
Im öffentlichen Straßenraum ist das realisierbare Parkierungsangebot
begrenzt. Erfahrungsgemäß geht der
tatsächlich zu erwartende Bedarf an privaten Stellplätzen
über den nach Landesbauordnung zu führenden
Nachweis von 1 Stellplatz je
Wohneinheit hinaus. Deshalb ist es notwendig,
Stellplätze in
einem erhöhten Umfang von 1,5 Stp / WE auf den privaten Flächen nachzuweisen.
7.3 Führung von Versorgungsleitungen
Die
Telekommunikationsleitungen können, der geltenden Rechtslage zufolge, von den
Anbietern wahlweise
ober- oder unterirdisch geführt werden. Nach Auffassung
der Gemeinde führt die oberirdische Verkabelung zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung
des städtebaulich-gestalterischen Erscheinungsbildes
des Plangebiets.
Angesichts der landschaftswirksamen Ortsrandlage des Areals hält
es die Gemeinde für angemessen und
vertretbar, die
oberirdische Verkabelung nur im gegenseitigen Einvernehmen zuzulassen.
8
Bodenordnung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die freiwillige Bodenordnung
vorgenommen.
9
Immissionsschutz
Das
Bebauungsplangebiet ‚Lauwiesen’ befindet sich im Südosten der Ortslage von
Schellbronn, westlich
angrenzend an die Hohenwarter Straße (L 674). Südlich
des Plangebiets befinden sich der Sportplatz des
Fußballclubs Schellbronn, das
Vereinsheim der Motorradfreunde Schellbronn sowie der örtliche
Kindergarten.
Das Plangebiet befindet sich somit im Einwirkungsbereich
unterschiedlicher Schallquellen, deren
Geräuscheinwirkungen
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens durch ein schalltechnisches Gutachten zu
ermitteln und zu beurteilen waren. Die Ergebnisse des
Gutachtens waren bei der städtebaulichen Planung
zu berücksichtigen und in die
Abwägung einzustellen. Mit der Durchführung der
schalltechnischen Untersuchungen
wurde das Ingenieur- und Beratungsbüro
Dipl.-Ing. Guido Kohnen (IBK), Freinsheim, beauftragt.
Im
Zuge der Erarbeitung des schalltechnischen Gutachtens waren die relevanten Fragestellungen
zu untersuchen
und zu beurteilen hinsichtlich
des Verkehrslärms, welcher auf schützenswerte Nutzungen innerhalb des
Plangebiets
einwirkt,
des vom Sportplatz des Fußballclubs Schellbronn auf das Plangebiet
einwirkenden Sportlärms,
der vom
jährlich auf den zwischen dem Plangebiet und dem Sportplatz
gelegenen Flächen stattfindenden Sommerferienlagers
des Sportkreises Tübingen
ausgehenden Geräuscheinwirkungen,
der Geräuscheinwirkungen durch die
Nutzung
des Vereinsheims der Motorradfreunde Schellbronn und
der Geräuscheinwirkungen durch den Betrieb des
örtlichen Kindergartens
A
Geräuscheinwirkungen durch den Verkehrslärm im Plangebiet
Von
der östlich an das Plangebiet angrenzenden L 674 gehen Geräuscheinwirkungen
auf das Plangebiet aus, die im Zuge der städtebaulichen Planung zu berücksichtigen
waren. Anhand der Ergebnisse dieses Untersuchungsschritts wurde festgelegt, ob
und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Verkehrslärms
erforderlich werden. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans in Neuhausen waren
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm festzusetzen.
Die
für die Beurteilung der auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist die DIN 18.005
Teil 1 ‘Schallschutz im Städtebau’
vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zur DIN 18.005 ‘Schallschutz im Städtebau’ Teil 1 ‘Schalltechnische
Orientierungswerte für die städtebauliche Planung’ vom Mai 1987.
Der
erforderliche Schallschutz für das geplante Wohngebiet kann durch folgende Maßnahmen
sichergestellt werden:
Auf
der östlichen Grenze des Plangebiets entlang der Hohenwarter Straße (L 674)
wird ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 2,5 Metern über
Geländeniveau, bezogen auf die Höhe des Plangebiets, errichtet.
Hierdurch
wird sichergestellt, dass die für Allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte
sowohl in am Tag (6.00 – 22.00 Uhr) als auch in der Nacht
(22.00 – 6.00 Uhr) in Erdgeschosshöhe im Plangebiet flächendeckend
eingehalten werden.
In
Höhe des 1.OG treten trotz der Abschirmwirkung des Lärmschutzwalls an der
ersten Gebäudezeile entlang der L 674 geringe Überschreitungen der maßgeblichen
Orientierungswerte auf. Aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitungen im
geplanten Wohngebiet sind die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits dann
erbracht, wenn der aus Wärmeschutzgründen erforderliche Baustandard erfüllt
ist. Weitergehende Schallschutzmaßnahmen werden hier nicht erforderlich.
B
Sportlärm
Südlich angrenzend an das Plangebiet 'Lauwiesen' befindet sich der Sportplatz
des Fußballclubs Schellbronn.
Es
waren die Auswirkungen des Sportlärms durch den Spiel- und Trainingsbetrieb auf
dem Sportplatz auf das Plangebiet zu ermitteln und zu beurteilen. Die
Beurteilung des Sportlärms erfolgt anhand der Achtzehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung
– 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991.
Die
Untersuchungen haben ergeben, dass beim Spielbetrieb an Sonntagen der für die
Ruhezeiten (13.00 – 15.00 Uhr) maßgebliche Immissionsrichtwert
von 50 dB(A) in den zum Sportplatz nächstgelegenen Bereichen im Plangebiet
überschritten wird. Um eine Verträglichkeit zwischen dem Sportplatzbetrieb und
den geplanten schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet zu erreich, werden
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
In
der vorliegenden Situation bietet es sich an, entlang der südlichen Grenze des
Geltungsbereichs des Bebauungsplangebiets einen Lärmschutzwall zu errichten.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es nicht möglich, mit einem Lärmschutzwall
mit einer vertretbaren Höhe auch die oberen Geschosslagen soweit zu schützen,
dass an allen Gebäuden im Plangebiet der für die Ruhezeit maßgebliche
Immissionsrichtswert von 50 dB(A) eingehalten wird. Ergänzend zur aktiven
Schallschutzmaßnahme wird eine Grundrissorientierung für die weiterhin von den
Überschreitungen betroffenen Geschosslagen vorgesehen.
Der
erforderliche Schallschutz für das geplante Wohngebiet kann durch folgende Maßnahmen
sichergestellt werden:
Auf
der südlichen Grenze des Plangebiets in Höhe des Sportplatzes des Fußballclubs
Schellbronn wird ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 3,5 Metern
errichtet. Hierdurch wird sichergestellt, dass der für die Ruhezeiten maßgebliche
Immissionsrichtwert in Erdgeschosshöhe im Plangebiet flächendeckend
eingehalten wird.
Für
die verbleibenden Überschreitungsbereiche in den oberen Geschosslagen entlang
der Grundstücksgrenze zum Sportplatz sind ab dem ersten Obergeschoss schutzwürdige
Aufenthaltsräume mit südorientierten Fenstern sind nur dann zulässig, wenn
diese Aufenthaltsräume zusätzlich weitere Fenster, die der Belüftung dienen,
auf der West- oder Ostseite haben. Mit dieser Festsetzung wird sowohl dem
Anspruch an funktionsfähige Grundrisse als auch den Belangen des Schallschutzes
Rechnung getragen.
C
Geräuscheinwirkungen im Plangebiet durch das Sommerferienlager des
Sportkreises Tübingen
Auf den zwischen dem Sportplatz und dem Plangebiet gelegenen Flächen wird jährlich
vom Sportkreis Tübingen über einen Zeitraum von etwa zwei Wochen ein
Sommerferienlager durchgeführt. Die Geräuscheinwirkungen im Plangebiet durch
den Betrieb des Sommerferienlagers sind zu ermitteln und anhand der maßgeblichen Beurteilungsgrundlage zu beurteilen.
Zur
Beurteilung der Geräuscheinwirkungen wurde hilfsweise die Achtzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli
1991 herangezogen.
Die
Untersuchungen haben ergeben, dass durch den Betrieb des Sommerferienlagers im
Plangebiet Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu erwarten
sind.
Der
erforderliche Schallschutz für das Plangebiet kann jedoch durch das Schallschutzkonzept,
welches zur Bewältigung der Geräuscheinwirkungen durch den vom Sportplatz des
Fußballclubs Schellbronn ausgehenden Sportlärms entwickelt wurde, erbracht
werden.
D
Geräuscheinwirkungen im Plangebiet durch den Betrieb des Vereinsheims
der Motorradfreunde Schellbronn
Südlich
des Plangebiets befindet sich das Vereinsheim der Motorradfreunde Schellbronn.
Die Geräuscheinwirkungen im Plangebiet durch den Betrieb des Vereinsheims waren
zu ermitteln und anhand der maßgeblichen
Beurteilungsgrundlage zu beurteilen.
Als
Beurteilungsgrundlage für die Geräuscheinwirkungen aufgrund des Vereinsheims
wurde die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August
1998 herangezogen.
Die
Untersuchungen haben ergeben, dass durch den Betrieb des Vereinsheims in der
Nacht (22.00 – 6.00 Uhr – lauteste Nachtstunde)
geringfügige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte in den nächstgelegenen
Bereichen des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden können.
Der
erforderliche Schallschutz für das Plangebiet kann jedoch auch im Falle des
Vereinsheims der Motorradfreunde Schellbronn durch das Schallschutzkonzept,
welches zur Bewältigung der Geräuscheinwirkungen durch den vom Sportplatz
des Fußballclubs Schellbronn ausgehenden Sportlärms entwickelt wurde, erbracht
werden.
E
Geräuscheinwirkungen im Plangebiet durch den Betrieb des
Gemeindekindergartens Schellbronn
Südwestlich angrenzend an das Plangebiet an der Schönblickstraße befindet
sich der Gemeindekindergarten Schellbronn. Es waren die Geräuscheinwirkungen im
Plangebiet durch den Betrieb des Kindergartens zu ermitteln und beurteilen.
Als
Beurteilungsgrundlage für die Geräuscheinwirkungen aufgrund des Kindergartens
wurde hilfsweise die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Bundes-Immissionsschutzgesetz
'Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)' vom 26. August
1998 herangezogen, die allerdings nicht originär für Anlagen für soziale
Zwecke gilt. Da Anlagen für soziale Zwecke i. d. R. weniger kritisch
als gewerbliche Anlagen beurteilt werden, stellt eine Beurteilung auf Basis der
TA Lärm eine eher strenge Herangehensweise dar. Führt eine strenge
Beurteilung nach TA Lärm zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm eingehalten werden, so ist davon auszugehen, dass eine
schalltechnische Verträglichkeit zwischen der Anlage für soziale Zwecke,
hier: Kindergarten, und den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet gegeben ist.
Die
Untersuchungen haben ergeben, dass keine schalltechnischen Konflikte im
Plangebiet durch den Betrieb des Kindergarten Schellbronns zu erwarten sind.
| 10 Städtebauliche Zahlen |
||
10.1 Flächenbilanz |
||
| Geltungsbereich | 41.932 qm | |
| abzüglich |
||
| Straßenanschluss | 600 qm | |
| bestehender Wirtschaftsweg | 198 qm | |
| Private Grünflächen | 324 qm | |
| Bruttobauland | 40.810 qm
100% |
|
| davon |
||
| Öffentliche Straßenflächen | 5.296 qm |
|
| Öffentliche Geh- und Fusswegeflächen | 936 qm |
|
| Öffentliche Stellplätze | 113 qm |
|
| Öffentliche Verkehrsgrünflächen | 594 qm |
|
| Flächen für Schallschutzwall | 1.258 qm |
|
| Flächen für neuen Wirtschaftsweg | 836 qm |
|
| Nettobauland |
31.777qm 78% |
|
10.2 Grundstücke, Wohneinheiten und Einwohner |
|||||
| 70 Einzelhäuser | x 1.5 | Wohneinheiten (WE) | = | 105
WE |
|
| 105 Wohneinheiten | x 2.5 | Einwohner (EW) | = | 263
EW |
|
| 105 Wohneinheiten | bezogen auf 4.1 ha | = | 26
WE/ha |
||
| 263 Einwohner | bezogen auf 4.1 ha | = | 64
EW/ha |