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Hinweise zum Bebauungsplan (Fassung vom 15.Sept.2005) 

            1                   Belange des Denkmalschutzes
  
             Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt
                werden, sind diese umgehend dem zuständigen Lan­desdenkmal­amt zu melden. Die Fundstelle ist vier
                Werktage nach der Anzeige unberührt zu las­sen, wenn nicht das Landes­denkmalamt einer Verkürzung
                dieser Frist zustimmt (§ 20.1 DSchG). Gegebenenfalls vorhandene Kleindenkmale (z. B. historische Wegweiser,
                Bildstöcke usw.) sind unverändert an ihrem Stand­ort zu belassen. Sollte eine Verän­de­rung un­abweisbar
                erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit dem zuständigen Landes­denk­malamt vorzunehmen.
                Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird
                hingewiesen.
 

            2          Altlasten
  
         Für die im Plangebiet befindlichen Flächen liegen aus der historischen Erkundung keine Hinweise auf
            Bodenbelastungen vor. Bei Hinweisen auf bodenfremde Auffüllungen, Materialien oder lokale Verunreinigungen
            sind die zuständigen Behörden (Amt für Wasser- und Bodenschutz und Gesundheitsamt) unverzüglich zu
            benachrichtigen. Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung und Überwachung sind bei Bedarf zuzulassen.
            Gegebenenfalls erforderliche Sanierungsmaßnahmen können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
            vollzogen werden.
 

            3          Hinweise zur Grünordnung
  
         Wandberankung

  
         Es wird empfohlen, geeignete Wandflächen > 20 qm nach vorheriger Eignungsprüfung mit Rankpflanzen
            zu begrünen.
 

                        Dachwasserableitung / Sickermulden
                        Die Anlage von Zisternen mit Überlauf in die Kanalisation oder Versickerungsmulden in mit belebtem Oberboden
                        ausgekleideten Rinnen oder Mulden zur Nutzung und Ableitung des unverschmutzten Dachwassers wird
                        empfohlen. Die Eignung des Baugrunds zur Versickerung ist zu prüfen. Die Sicker­mulden sind mit einer
                        mindestens 30 cm mächtigen Schicht belebten Oberbodens auszukleiden und mit Landschaftsrasen von
                        ca. 5 g/qm an­zu­säen. Der Bau und Betrieb der Versickerungs­mulden hat ge­mäß dem Arbeitsblatt
                        ATV-DVWK-A 138 zu erfolgen. So sind die Mulden mit Rasenansaat zu be­grünen und min­destens jährlich
                        zu mähen. Für einen geschlossenen Aufwuchs der Grasnarbe ist zu sorgen. Hochwüchsige und
                        tiefwurzelnde Pflanzen sind zu vermeiden.

                        Bei der Anlage von Zisternen ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang nach der
                        Abwassersatzung bzw. Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Neuhausen erforderlich.
                        Eine Befreiung ist dabei zwingend an die folgenden Bedingungen geknüpft:
 

       1.        Sammlung im Kellertank mit Filterung
          (siehe DIN 2001, Ziff. 5.5.4.6, Bau von Zisternen)
2.         Vorratsbehälter muß Überlaufleitung erhalten
         (Versickerung, Kanalisation)
3.         Vorratsbehälter muß mit Trinkwasser nachgefüllt werden können
          (Wasseruhr, freier Auslauf nach DIN 1988, Teil 4, Abb. 4.2.1)
4.         Eigene Wasseruhr bei der Zuleitung von Zisternenwasser, Abtrennung der Zuleitung zur
          WC-Spülung von der übrigen Hausinstallation.Verbindung von Nicht-TW-Leitung mit
          TW-Leitung ist verboten (§ 17 TrinkwV vom 05.12.1990)
5.         Schriftliche Verpflichtung des Betreibers, daß keine Verbindung nach Punkt 4 hergestellt ist
        . Zulassung amtlicher Kontrollen, Überprüfungen und Wasseruntersuchungen jederzeit.
 

                 Die Genehmigung erfolgt stets widerruflich.