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Hinweise
zum Bebauungsplan (Fassung vom 15.Sept.2005)
1
Belange des Denkmalschutzes
Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische
Funde oder Befunde entdeckt
werden, sind diese umgehend dem
zuständigen Landesdenkmalamt zu melden. Die Fundstelle ist vier
Werktage
nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das
Landesdenkmalamt einer Verkürzung
dieser Frist zustimmt (§ 20.1 DSchG).
Gegebenenfalls vorhandene Kleindenkmale (z. B.
historische Wegweiser,
Bildstöcke usw.) sind unverändert an ihrem Standort
zu belassen. Sollte eine Veränderung unabweisbar
erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit dem zuständigen Landesdenkmalamt
vorzunehmen.
Auf die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird
hingewiesen.
2
Altlasten
Für die im Plangebiet befindlichen Flächen liegen aus der historischen
Erkundung keine Hinweise auf
Bodenbelastungen vor. Bei Hinweisen auf
bodenfremde Auffüllungen, Materialien oder lokale Verunreinigungen
sind die
zuständigen Behörden (Amt für Wasser- und Bodenschutz
und Gesundheitsamt) unverzüglich zu
benachrichtigen. Maßnahmen zur Erkundung,
Sanierung und Überwachung sind bei Bedarf
zuzulassen.
Gegebenenfalls erforderliche Sanierungsmaßnahmen können im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens
vollzogen werden.
3
Hinweise zur Grünordnung
Wandberankung
Es wird
empfohlen, geeignete Wandflächen > 20 qm nach vorheriger Eignungsprüfung
mit Rankpflanzen
zu begrünen.
Dachwasserableitung / Sickermulden
Die Anlage von Zisternen mit Überlauf in die Kanalisation oder
Versickerungsmulden in mit belebtem Oberboden
ausgekleideten Rinnen
oder Mulden zur Nutzung und Ableitung des unverschmutzten Dachwassers wird
empfohlen. Die Eignung des Baugrunds zur
Versickerung ist zu prüfen. Die Sickermulden sind mit einer
mindestens 30 cm
mächtigen Schicht belebten Oberbodens auszukleiden
und mit Landschaftsrasen von
ca. 5 g/qm anzusäen. Der Bau und
Betrieb der Versickerungsmulden hat gemäß dem Arbeitsblatt
ATV-DVWK-A 138 zu erfolgen. So sind die Mulden mit Rasenansaat zu begrünen
und mindestens jährlich
zu mähen. Für einen
geschlossenen Aufwuchs der Grasnarbe ist zu sorgen. Hochwüchsige und
tiefwurzelnde
Pflanzen sind zu vermeiden.
Bei der Anlage von Zisternen ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzerzwang
nach der
Abwassersatzung bzw.
Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Neuhausen erforderlich.
Eine Befreiung ist
dabei zwingend an die folgenden Bedingungen
geknüpft:
1.
Sammlung im Kellertank mit Filterung
(siehe DIN 2001, Ziff.
5.5.4.6, Bau von Zisternen)
2.
Vorratsbehälter muß Überlaufleitung erhalten
(Versickerung, Kanalisation)
3.
Vorratsbehälter muß mit Trinkwasser nachgefüllt werden können
(Wasseruhr, freier
Auslauf nach DIN 1988, Teil 4, Abb. 4.2.1)
4.
Eigene Wasseruhr bei der Zuleitung von Zisternenwasser, Abtrennung der
Zuleitung zur
WC-Spülung von der übrigen
Hausinstallation.Verbindung von Nicht-TW-Leitung mit
TW-Leitung ist verboten (§ 17 TrinkwV vom 05.12.1990)
5.
Schriftliche Verpflichtung des Betreibers, daß keine Verbindung nach
Punkt 4 hergestellt ist
. Zulassung amtlicher Kontrollen, Überprüfungen und
Wasseruntersuchungen jederzeit.
Die Genehmigung erfolgt stets widerruflich.