C
Örtliche
Bauvorschriften (Fassung vom 15.Sept.2005)
Die örtlichen Bauvorschriften gelten in Verbindung mit den Festsetzungen
des zeichnerischen Teils
1
Dächer
Bei Einzelhäusern sind nur Satteldächer, zwei um bis zu 1.20 m vertikal gegeneinander versetzte
Satteldächer
sowie Krüppelwalm- und
Walmdächer jeweils mit einer Dachneigung von 30 - 40° zulässig.
Für untergeordete Gebäudeteile sind Dachneigungen bis 40°
zulässig. Satteldächer sind auf beiden
Dachseiten in derselben Dachneigung
auszuführen. Versetzte Satteldächer
dürfen auf beiden
Dachseiten unterschiedliche Dachneigungen aufweisen, sofern die Abweichung
maximal 5° beträgt
und im Bereich zwischen 30 – 40°
liegt.
Bei Doppelhäusern sind nur Satteldächer sowie zwei um bis zu 1.20 m vertikal gegeneinander versetzte
Satteldächer
mit einer
Dachneigung von 40° zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile
sind Dachneigungen
bis 40° zulässig.
Die Firstlage ist in der Gebäudemitte anzuordnen, wobei zu beiden
Dachseiten Abweichungen von der Mittenlage
bis maximal 0.50 m
zulässig sind (siehe Skizze).
Als Dachdeckung der Hauptgebäude und Garagen sind reflektierende
Materialien unzulässig
(Ausnahme: Glas sowie engobierte und
glasierte Materialien). Dacheindeckungen aus unbeschichtetem
Kupfer, Zink oder Blei sind unzulässig.
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2
Dacheinschnitte, Dachgaupen und Gegengiebel
2.1 Dacheinschnitte
Dacheinschnitte
sind in einer Länge bis zu 1/3 der zugehörigen Gebäudelänge zulässig. Wird
ein Dacheinschnitt
vorgesehen, sind auf dieser Dachseite weder
Dachgaupen noch Gegengiebel zulässig. Dacheinschnitte sind nur in
der unteren
Dachebene zulässig (siehe Skizze). Abstand
zwischen Dacheinschnitt und
Gebäudeaußenkanten / -trennwänden = mind. 1.25 m.
Abstand zwischen Oberkante Dacheinschnitt und
Hauptdachfirstlinie =
mind. 1.00 m, gemessen in der Dachschräge.
2.2
Dachgaupen und Gegengiebel
Definition:
Dachgaupen sind Dachaufbauten über einer durchlaufenden Hauptdachtraufe,
Gegengiebel unterbrechen
die Hauptdachtraufe (siehe Skizze). Einzelne
Dachgaupen und Gegengiebel sind in einer Länge bis zu 1/3 der
zugehörigen Gebäudelänge
zulässig. Die Gesamtlänge aller Gaupen und
Gegengiebel auf einer Dachseite darf
zusammen nicht mehr als 2/3 der zugehörigen
Gebäudelänge betragen. Gaupen und Gegengiebel sind
nur in der
unteren Dachebene zulässig.
Abstand zwischen zwei Gaupen, zwischen Gaupen und
Gegengiebel sowie Abstand zu
Gebäudeaußenkanten / -trennwänden = mind. 1.25
m. Abstand zwischen Gaupendach und
Hauptdachfirstlinie = mind. 2.00 m, Abstand zwischen Gegengiebeldach und
Hauptdachfirstlinie = mind.
1.00 m, jeweils gemessen in der Dachschräge.
Auf jeder Dachseite ist nur 1 Gegengiebel zulässig.
Die Traufhöhe des Gegengiebels darf die zulässige
Traufhöhe um maximal 2.00 m überschreiten.
Nur Gegengiebel zur Überdachung von Garagen dürfen die
unter Satz 1 festgesetzte Längenbegrenzung
ausnahmsweise überschreiten.
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3
Fassaden- und Dachgestaltung
Signalfarben
und reflektierende Materialien sind unzulässig (Ausnahme: Glas).
4
Einfriedungen
Einfriedungen entlang vorderer Grundstücksgrenzen (zu
Erschließungsstraßen hin) dürfen eine Höhe
von 1.00 m
über Oberkante des geplanten Geländes entlang
der Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Dies gilt ebenso
für
Einfriedungen entlang seitlicher Grundstücksgrenzen, jedoch nur auf eine Länge
von mind. 3.00 m, gemessen
ab der vorderen Grundstücksgrenze. Alle übrigen
Einfriedungen dürfen eine Höhe von 1.50 m
(Mauern: 1.00 m)
nicht überschreiten. Maschendraht ist zu hinterpflanzen.
In den rückwärtigen Einfriedungen
entlang des südlichen Gebietsrandes sind keine Öffnungen
(Türen oder Tore)
zulässig.
5
Nicht überbaute Grundstücksflächen
Nicht
überbaute Grundstücksflächen sind zu begrünen. Eine Befestigung dieser Flächen
ist nur zur Herstellung der
notwendigen Stellplätze sowie der Zufahrten, Zugänge
und Terrassen und nur mit wasserdurchlässigen Materialien
zulässig. Gebäudevorzonen
und Vorgärten dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden und sind
gärtnerisch
anzulegen.
6
Zahl der nachzuweisenden Stellplätze
Je
Wohneinheit sind 1.5 Stellplätze auf dem Privatgrundstück nachzuweisen.
Hierbei ist die Bruchzahl aufzurunden.
7
Gestaltung von Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur als Hinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung
an der Gebäudefassade sowie
an der Grundstücks-Einfriedung zulässig.
Einzelne Hinweisschilder dürfen eine Fläche von 0.50 qm und in der
Summe eine
Gesamtfläche von 1.00 qm pro Gebäude nicht überschreiten.
Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung zulässig.
8
Führung von Versorgungsleitungen
Versorgungsleitungen
dürfen nur unterirdisch geführt werden. Ausnahmsweise ist eine oberirdische Führung
nur dann zulässig, wenn dies im Einvernehmen
zwischen dem Leitungsträger und der Gemeinde Neuhausen
entschieden wird. Das
Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen.