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Örtliche Bauvorschriften (Fassung vom 15.Sept.2005)
Die örtlichen Bauvorschriften gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des zeichnerischen Teils
 

            1          Dächer
  
                     Bei Einzelhäusern sind nur Satteldächer, zwei um bis zu 1.20 m vertikal gegeneinander versetzte
                        Satteldächer sowie Krüppelwalm- und Walmdächer jeweils mit einer Dachneigung von 30 - 40° zulässig.
                        Für untergeord­ete Gebäudeteile sind Dachneigungen bis 40° zulässig. Satteldächer sind auf beiden
                        Dachseiten in derselben Dachneigung auszuführen. Versetzte Satteldächer dürfen auf beiden
                        Dachseiten unterschiedliche Dachneigungen aufweisen, sofern die Abweichung maximal 5° beträgt
                        und im Bereich zwischen 30 – 40° liegt.
 

                       Bei Doppelhäusern sind nur Satteldächer sowie zwei um bis zu 1.20 m vertikal gegeneinander versetzte
                       Satteldächer mit einer Dachneigung von 40° zulässig. Für unter­geord­nete Gebäudeteile sind Dachneigungen
                       bis 40° zulässig.
  
                       Die Firstlage ist in der Gebäudemitte anzuordnen, wobei zu beiden Dachseiten Abweichungen von der Mittenlage
                       bis maximal 0.50 m zulässig sind (siehe Skizze).
 

                       Als Dachdeckung der Hauptgebäude und Garagen sind reflektierende Materialien unzulässig
                       (Ausnahme: Glas sowie engobierte und glasierte Materialien).
Dacheindeckungen aus unbeschichtetem
                       Kupfer, Zink oder Blei sind unzulässig.

2          Dacheinschnitte, Dachgaupen und Gegengiebel
2.1       Dacheinschnitte

           Dacheinschnitte sind in einer Länge bis zu 1/3 der zugehörigen Gebäudelänge zulässig. Wird ein Dacheinschnitt
           vorgesehen, sind auf dieser Dachseite weder Dachgaupen noch Gegengiebel zulässig. Dacheinschnitte sind nur in
           der unteren Dachebene zulässig (siehe Skizze).
Abstand zwischen Dacheinschnitt und 
          
Gebäudeaußenkanten / -trennwänden = mind. 1.25 m. Abstand zwischen Oberkante Dacheinschnitt und
           Hauptdachfirstlinie = mind. 1.00 m, gemessen in der Dachschräge.
 

2.2       Dachgaupen und Gegengiebel
            Definition: Dachgaupen sind Dachaufbauten über einer durchlaufenden Hauptdachtraufe, Gegengiebel unterbrechen
            die Hauptdachtraufe (siehe Skizze).
 
Einzelne Dachgaupen und Gegengiebel sind in einer Länge bis zu 1/3 der
            zugehörigen Gebäudelänge zulässig. Die Gesamtlänge aller Gaupen und Gegengiebel auf einer Dachseite darf
            zusammen nicht mehr als 2/3 der zugehörigen Gebäudelänge betragen. Gaupen und Gegengiebel sind nur in der
            unteren Dachebene zulässig.
 

           Abstand zwischen zwei Gaupen, zwischen Gaupen und Gegengiebel sowie Abstand zu
           Gebäudeaußenkanten / -trennwänden = mind. 1.25 m. Abstand zwischen Gaupendach und
           Hauptdachfirstlinie = mind. 2.00 m, Abstand zwischen Gegengiebeldach und Hauptdachfirstlinie = mind.
           1.00 m, jeweils gemessen in der Dachschräge.
 

          Auf jeder Dachseite ist nur 1 Gegengiebel zulässig. Die Traufhöhe des Gegengiebels darf die zulässige
          Traufhöhe um maximal 2.00 m über­schreiten.
 

          Nur Gegengiebel zur Überdachung von Garagen dürfen die unter Satz 1 festgesetzte Längenbegrenzung
          ausnahmsweise überschreiten.

3          Fassaden- und Dachgestaltung
            Signalfarben und reflektierende Materialien sind unzulässig (Ausnahme: Glas).
 

4          Einfriedungen
            Einfriedungen entlang vorderer Grundstücksgrenzen
(zu Erschließungsstraßen hin) dürfen eine Höhe von 1.00 m
            über Oberkante des geplanten Geländes entlang der Grundstücksgrenzen nicht überschreiten. Dies gilt ebenso
            für Einfriedungen entlang seitlicher Grundstücksgrenzen, jedoch nur auf eine Länge von mind. 3.00 m, gemessen
            ab der vorderen Grundstücksgrenze. Alle übrigen Einfriedungen dürfen ei­ne Höhe von 1.50 m
            (Mauern: 1.00 m) nicht überschreiten. Maschendraht ist zu hinterpflanzen.
 

           In den rückwärtigen Einfriedungen entlang des südlichen Gebietsrandes sind keine Öffnungen
          (Türen oder Tore) zulässig.

5          Nicht überbaute Grundstücksflächen  
            Nicht überbaute Grundstücksflächen sind zu begrünen. Eine Befestigung dieser Flächen ist nur zur Herstellung der
            notwendigen Stellplätze sowie der Zufahrten, Zugänge und Terrassen und nur mit wasserdurchlässigen Materialien
            zulässig. Gebäudevorzonen und Vorgärten dürfen nicht als Lagerflächen genutzt werden und sind
            gärtnerisch anzulegen.
 

6          Zahl der nachzuweisenden Stellplätze
            Je Wohneinheit sind 1.5 Stellplätze auf dem Privatgrundstück nachzuweisen. Hierbei ist die Bruchzahl aufzurunden.
 

7          Gestaltung von Werbeanlagen
            Werbeanlagen sind nur als Hinweisschilder auf Beruf, Gewerbe oder Wohnung an der Gebäudefassade sowie
            an der Grundstücks-Einfriedung zulässig. Einzelne Hinweisschilder dürfen eine Fläche von 0.50 qm und in der
            Summe eine Gesamtfläche von 1.00 qm pro Gebäude nicht überschreiten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte
             der Leistung zulässig.
 

8          Führung von Versorgungsleitungen
  
         Versorgungsleitungen dürfen nur unterirdisch geführt werden. Ausnahmsweise ist eine oberirdische Führung
            nur dann zulässig, wenn dies im Einvernehmen zwischen dem Leitungsträger und der Gemeinde Neuhausen
            entschieden wird. Das Niederspannungsnetz ist als Kabelnetz auszuführen.