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Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
(Fassung vom 15.Sept.2005)

Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des zeichnerischen Teils.
 

1          Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
  
         Allgemeines Wohngebiet gemäss § 4 BauNVO. Von den nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
            sind in Anwendung von  §1 (6) BauNVO nur „nicht störende Gewerbebetriebe“ (§ 4 (3) Nr. 2) zulässig..
 

2          Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 bis 20 BauNVO)
            Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die Zahl der Vollgeschosse, die zulässigen Trauf- und Firsthöhen
            sowie durch die  Grundflächenzahlen gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans.
           

            Die privaten Pflanzflächen sind von jeder Überbauung freizuhalten (Ausnahme Einfriedungen). 

            Die Höhe der Oberkante des EG – Rohfußbodens (EFH) der Gebäude darf maximal 0.30 m über dem festgesetzten
            Bezugspunkt liegen.
 

            Der Bezugspunkt zur Ermittlung der EFH ist die Oberkante des angrenzenden Gehwegs bzw. der angrenzenden
            Strasse, gemessen an der Grundstücksgrenze in der Mitte des Grundstücks. Bei Eckgrundstücken (2 Bezugspunkte)
            ist der höhere der beiden Bezugspunkte maßgebend. Bei Grundstücken, die über die Stichstrassen erschlossen werden
            (Baufenster in 2. Reihe), ist die Mitte des an das betreffende Grundstück angrenzenden Stichstrassen -Abschnitts
            maßgebend, gemessen an der Grundstücksgrenze. Die Traufhöhe "TH" ist das Maß zwi­schen der EFH und dem
            Schnittpunkt der Gebäude-Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
 

            Die Firsthöhe "FH" ist das Maß zwischen der EFH und dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut.

            Die Traufhöhen dürfen auf eine Länge von maximal 40 % der zugehörigen Gebäudelänge um maximal 1.50 m
   
         überschritten werden. Bei Krüppelwalmdächern dürfen die festgesetzten Traufhöhen im Bereich des
            Krüppelwalms überschritten werden.

3          Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB BauNVO)
  
         Offene Bauweise gem. § 22 BauNVO. Überbaubare Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von
            Baugrenzen bestimmt.

            Technische Versorgungseinrichtungen (z.B. Kabelschränke oder Gasdruckregelstationen) dürfen auf den als
            nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen errichtet werden. 

4          Flächen für Nebenanlagen, Carports und Garagen (§ 9 (1) Nrn. 4 und 11 BauGB)
  
         Carports und Garagen haben zu vorderen Grundstücksgrenzen (zu Erschließungsstraßen hin) einen Abstand von
            mind. 5.00 m einzuhalten. Bei Eckgrundstücken (welche zwei „vordere“ Grundstücksgrenzen haben), gilt dieser
            Mindestabstand nur für die Zufahrts-Seite. Zu der zweiten,  vorderen Grundstücksgrenze, von der aus keine Zufahrt
            erfolgt, ist ein Mindestabstand von 1.50 m einzuhalten. Entlang der verlängerten Schönblickstrasse ist beidseits
            ein Mindestabstand von 3.00 m einzuhalten.
 

            Mit Nebenanlagen i. S .d. § 14 BauNVO - ausgenommen Einfriedungen sowie erforderliche Zugänge und 
            Zufahrten - ist zu vorderen Grundstücksgrenzen ein Mindestabstand von 1.50 m einzuhalten. 

            Nebenanlagen sind - sofern es sich um Gebäude handelt - außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur bis
            zu einer Größe von 9 cbm umbauten Raums zulässig. Je Grundstück ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
            nur 1 entsprechende Anlage zulässig.

5          Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
  
         Zulässig sind maximal 2 Wohnungen je Wohnge­bäude.  

6          Leitungsrechte (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
  
         Die im zeichnerischen Teil entsprechend bezeichneten Flächen sind mit einem Leitungsrecht zugunsten
            der jeweiligen Leitungsträger zu belasten.

7          Immissionsschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
7.1       Aktive Schallschutzmaßnahmen

           
Sportlärm

            Auf der im zeichnerischen Teil festgesetzten Fläche an der Grenze zum Sportplatz des Fußballclubs
            Schellbronn ist ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 3.50 m über Geländeniveau zu errichten,
            bezogen auf die Höhe des Plangebiets.

            Straßenverkehrslärm
            Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten Flächen entlang der Hohenwarter Straße (L 674) ist ein
            Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 2.50 m über Geländeniveau zu errichten, bezogen auf
            die Höhe des Plangebiets.

7.2         
Passive Schallschutzmaßnahmen

            Grundrissorientierung

            In den im zeichnerischen Teil mit „Schallschutz“ bezeichneten Baufenstern sind ab dem ersten
            Obergeschoss schutzwürdige Aufenthaltsräume mit südorientierten Fenstern sind nur dann zulässig, 
            wenn diese Aufenthaltsräume zusätzlich weitere Fenster, die der Belüftung dienen, auf der West- oder Ostseite haben.
 

8          Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
  
         8.1       Private Pflanzflächen
            Auf den im zeichnerischen Teil festgesetzten privaten Pflanzflächen sind Sträucher und Bäume 2. Größenordnung
            fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei sind die Bäume in wechselnden Abständen zwischen 8
            bis 15 m zu pflanzen. Je 1 qm ist ein Strauch zu pflanzen. Die Baum- und Strauchpflanzungen sind durch geeignete
            Pflege
maßnahmen in der Entwicklung dauerhaft zu sichern. Für die Ausführung der Pflanzmaßnahmen ist ein
            Pflanzplan erforderlich.

            Bäume 2. Größenordnung:

Feld-Ahorn

(Acer campestre)

Mehlbeere

(Sorbus aria)

Hainbuche

(Carpinus betulus)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Vogel-Kirsche

(Prunus avium)

 

 

            Qualitäts- und Größenbindung:                               
            Hochstämme, 3 x verpflanzte Ware, Stammumfang  mindestens 14-16 cm.

            Sträucher:

Roter Hartriegel

(Cornus sanguinea)

Sal-Weide

(Salix caprea)

Gemeine Hasel

(Corylus avellana)

Schwarzer Holunder

(Sambucus nigra)

Eingriffel.Weißdorn

(Crataegus monogyna)

Roter Holunder

(Sambucus racemosa)

Hunds-Rose

(Rosa canina)

 

 

            Qualitäts- und Größenbindung:                               
            2 x verpflanzte Ware, mindestens 3-triebig, ca. 60-100 cm hoch.

8.2                   Weitere private Pflanzmaßnahmen
            Auf den nicht überbaubaren Grundstücken ist auf je angefangene 250 qm Grundstücks­fläche ein hochstämmiger
            Laubbaum oder Obstbaum bewährter Lokalsorte zu pflanzen, zu pflegen und dau­erhaft zu un­terhalten. Die Grundstücke
            sind gärtnerisch anzulegen und zu nutzen. Der Erhalt vor­handener Obst­bäume wird angerechnet. Nicht gepflanzt werden
            dürfen Nadel­bäume (nicht standort­heimisch, starke Ver­schattung des Garten­grund­stückes und der Fassade,
            Rohhumusbildung, nachteilige Veränderung des Orts­bildes). Erforderliche Einzäunungen auf den jeweiligen
            Grundstücksgrenzen sollen in frei­wachsende oder geschnittene Hecken aus standortheimi­schen Sträuchern eingefügt
            werden. Die im zeichnerischen Teil dargestellten Baum-Standorte sind verbindlich und können auf die Festsetzung
            unter Satz 1 angerechnet werden. Gegenüber der Darstellung im zeichnerischen Teil sind Standortabweichungen
            bis 2.00 m zulässig.

8.3                           8.3 Erhaltungsgebot
             Der im zeichnerischen Teil dargestellte, erhaltenswerte Birnbaum ist zu er­hal­ten und bei natürlichem Abgang 
             durch einen hochstämmigen Obstbaum zu ersetzen.
 

                8.4 Öffentliche Grünflächen
    Im Bereich der Erschließungs­straßen sind Alleebäume 1. oder 2. Größenordnung zu pflan­zen und dauerhaft 
    zu unterhalten. Für jeden Baum sind  innerhalb harter Beläge be­pflanzte Baum­scheiben von ca. 4 qm Fläche
    vorzusehen. Auf  PKW-Stellflächen sind bevorzugt Bäume 1. Größenordnung zu pflanzen.

Bäume 1. Größenordnung:

Spitz-Ahorn

(Acer platanoides)

Stiel-Eiche

(Quercus robur)

Berg-Ahorn

(Acer pseudoplatanus)

Winter-Linde

(Tilia cordata)

Esche

(Fraxinus excelsior)

Sommer-Linde

(Tilia platyphyllos)

Qualitäts- und Größenbindung: Hochstämme, 3 x verpflanzte Ware, Stammumfang 16 bis 18 cm. 
Soweit straßen­begleitende Baum­pflanzungen aus­schließlich im privaten Bereich möglich (Vorgartenzone) sind, 
können alternativ Obst­hoch­stämme auf Säm­lings­unterlage veredelt gepflanzt werden.

Bäume 2. Größenordnung:

Feld-Ahorn

(Acer campestre)

Mehlbeere

(Sorbus aria)

Hainbuche

(Carpinus betulus)

Eberesche

(Sorbus aucuparia)

Vogel-Kirsche

(Prunus avium)

 

 

Qualitäts- und Größenbindung:         
Hochstämme, 3 x verpflanzte Ware, Stammumfang  mindestens 14-16 cm.
Die im zeichnerischen Teil dargestellten Baum-Standorte sind verbindlich. Gegenüber der Darstellung im
zeichnerischen Teil sind Standortabweichungen bis 2.00 m zulässig.
 

8.5                    8.5 Bepflanzung des Lärmschutzwalls
            Der im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzte Lärmschutzwall ist zur Verhinderung von Bodenabtrag und zur
            Erleichterung der Pflege mit den nachfolgend auf­ge­führten Sträuchern fachgerecht zu be­pflan­zen. Je 1 bis 1,5 qm
            ist ein Strauch zu pflan­zen. Die Strauchpflanzun­gen sind durch geeignete Pflegemaßnahmen während der ersten
            2-3 Jahre in der Entwicklung zu sichern. Die sachgerechte Bepflanzung und Leistungsbeschreibung/Ausschreibung
            setzt einen Pflanzplan voraus, der im Zuge der Ausführungsplanung zu erstellen ist.

Sträucher:

Roter Hartriegel

(Cornus sanguinea)

 

Gemeine Hasel

(Corylus avellana)

 

Eingriffeliger Weißdorn

(Crataegus monogyna)

 

Pfaffenhütchen

(Euonymus europaea)

Früchte giftig!

Liguster

(Ligustrum vulgare)

Früchte giftig!

Hunds-Rose

(Rosa canina)

 

Sal-Weide

(Salix caprea)

 

Wasser-Schneeball

(Viburnum opulus)

 

Qualitäts- und Größenbindung:         
2 x verpflanzte Ware, mindestens 3-triebig, ca. 60-100 cm hoch.
Achtung
: Innerhalb von 30 m Abstand zu Kinderspielplätzen giftige Sträucher nicht pflanzen!
 

8.6                   8.6  Verwendung von Natriumniederdruckdampflampen
  
         Lichtmasten im öffentlichen Straßenraum sind mit Natriumniederdruckdampflampen zu bestücken.

8.7                        8.7  Ausführung des geplanten Wirtschaftsweges
           Der geplante Weg am südlichen Gebietsrand ist nur minimal zu befestigen (Spurweg).
 

             8.8  Kompensation außerhalb des Geltungsbereichs

Für den planexternen Kompensationsbedarf von 1,5 ha ist für den Bebauungs­plan „Lauwiesen“ vom Ökokonto der
Gemeinde Neuhausen das Äquivalent von 150 Bäumen (= 15.000 Öko­punk­te) abzubuchen.
 

            8.9       Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen
  
         Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -maßnahmen werden den durch die Herstellung der öffentlichen
            Verkehrsflächen sowie durch die Bebauung der Baugrundstücke verursachten Eingriffen zugeordnet
            (Sammelzuordnung).